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MU Sporthorse Service
Marc Umbehr
Kleine Gasse 8
89168 Niederstotzingen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienstleistungen von MU Sporthorse Service, Marc Umbehr, Kleine Gasse 8, 89168 Niederstotzingen (im Folgenden: Transporteur). Diese Geschäftsbedingungenwerden Bestandteil jedes Rechtsgeschäftes oder/und rechtsgeschäftsähnlichen Handlung zwischendem Transporteur und dem Absender für Transportaufträge, bzw. Serviceaufträge (im Folgenden: Auftraggeber). Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der Transporteur übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im In und Ausland, sowie die vereinbarten Serviceleistungen. (2) Der Absender unterrichtet den Transporteur rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Beförderung betreffenden Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Durchführung.
§ 2 Kosten (1) Die Kosten des jeweiligen Transportauftrages richten sich nach der vertraglichen Abrede zwischen Transporteur und Auftraggeber, vgl. § 4 (1). Zusätzliche Kosten im Rahmen der Durchführung des Transportes kann der Transporteur dem Grunde nach und in der branchenüblichen Höhe verlangen, soweit diese tatsächlich angefallen sind. (2) Zahlung ist bar bei Be, oder Entladung oder im Vorraus per Überweisung. In Ausnahmefällen nach Absprache auf Rechnung
§ 3 Übergabe Beförderungsgut Der Auftraggeber übergibt das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand. Der Auftraggeber stellt dem Transporteur dieerforderlichen und ordnungsgemäß ausgestellten Begleitpapiere zur Verfügung. Equidenpass und Vorlaufdokumente (Atteste, Tierhalterbescheinigung, Handelsrechnung etc.) sind dem Transporteur vor Transportbeginn zu übergeben.
§ 4 Auftrag (1) Der Beförderungsauftrag beginnt mit Erteilung und endet durch Ankunft am vereinbarten Beförderungsziel. (2) Die vertragliche Beziehung kann in einem Frachtbrief festgehalten werden, der durch Transporteur und Auftraggeber unterzeichnet wird. Der Frachtbrief soll die notwendigen Angaben im Sinne des § 408 HGB enthalten. Darüber hinaus gehende Regelungen kann der Frachtbrief enthalten.
(3)Der Auftrag gilt auch schon als erteilt, wenn dieser per SMS, oder sonstigem Nachrichtendienst gebucht wird. § 5 Be und Entladen (1) Jede Be und Entladung wird vom Auftraggeber oder von einem durch ihn Beauftragten vorgenommen. (2) Der Transporteur ist von der Haftung im Zeitpunkt des Be und Entladevorgangs befreit. Sofern der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter im Zeitpunkt der Be und Entladung nicht zugegen ist, gilt der Transporteur als beauftragt. In diesem Fall kann der Transporteur die Be und/oder Entladung im eigenen Ermessen durchführen; von der Haftung ist der Transporteur hierbei befreit.
(3) Für das Be und Entladen steht dem Auftraggeber für den jeweiligen Vorgang maximal eine 1/2 Stunde zur Verfügung. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Transporteur. Die Entladefrist beginnt mit dem Erreichen des vereinbarten ersten Zieles. (4) Wartet der Transporteur über die Be oder Entladefrist hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene branchenübliche Vergütung. Der Transporteur ist berechtigt, den Verladevorgang abzubrechen, wenn dieser nicht in der gegebenen Zeit durchgeführt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. (5) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden oder gelingt die Beladung nicht, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, stellt der Transporteur eine angemessene Nachfrist. Erfolgt die Beladung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, gilt der Vertrag als gekündigt. Der Transporteur hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen.
§ 6 Stornierung (1) Bei Stornierung bis 5 Tage vor dem Transporttermin werden 50% des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt. (2) Bei Stornierung des Auftrags weniger als 5 Werktage vor dem Transporttermin werden 80% des vereinbarten Preis in Rechung gestellt .
(3) Bei Stornierung des Auftrags weniger als 2 Werktage vor dem Transporttermin werden 95% des vereinbarten Preis in Rechung gestellt
§ 7 Mitnahme von Personen und Gegenständen (1) Die Mitnahme von Personen und Gegenständen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Transporteurs. (2) Die Mitnahme erfolgt auf eigene Gefahr, der Transporteur ist insoweit von der Haftung (Personenschäden, Sachschäden, etc.) befreit.
§ 8 Haftung
(1) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf die Beförderung lebender Tiere zurückzuführen ist.
(2) Für die von dem Transportgut ausgehenden Schäden und Beschädigungen ist der Transporteur haftungsbefreit. (3) Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (4) Der Transporteur unterhält eine Frachtführerhaftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG, wobei er gemäß § 427 HGB haftungsbeschränkt ist. Der Transport ist mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) versichert. (4a) Eine Zusatzversicherung für den Transport kann auf Antrag abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. (5) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung bzgl. des jeweils durchzuführenden Transportes auf eigene Rechnung abzuschließen. (6) Eine weitergehende Haftung seitens des Transporteurs besteht nicht.
§ 9 Schadenanzeige (1) Jeglicher Schaden ist dem Transporteur unverzüglich bis zur Beendigung des Auftrages anzuzeigen. (2) Wird ein Schaden nicht bis zur Beendigung des Auftrages angezeigt, wird vermutet, dass die Transportsache in vertragsgemäßem Zustand transportiert und abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht unmittelbar erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 1 Tag nach Ablieferung des Transportgutes angezeigt worden ist. (3) Die Schadenanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Gerichtstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtstand bestimmt sich nach dem Firmensitz des Transporteurs, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand bei Klagen gegen den Auftraggeber nach dem Wohnort bzw. nach dem Aufenthaltsort des Auftraggebers.
Niederstotzingen, Juli 2016